Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

 

1.

für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

 

2.

um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

 

3.

um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

 

4.

um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

 

5.

für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ;

 

6.

zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

 

7.

für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

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