Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 9 O 148/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.8.1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Kiel geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten; Sicherheit ist i.H.d. zu vollstreckenden Kosten zu leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin war gesetzlicher Unfallversicherer für I., der durch einen Arbeitsunfall am 3.5.1994 tödlich verunglückte.

Am jenem Tag war der Beklagte zu 1) als Kranführer damit befasst, ein 13 Tonnen schweres Förderband in einer Kiesgrube in Bark zu installieren. Der Beklagte zu 1) ist angestellt bei der Beklagten zu 2), die Eigentümerin und Halterin des dabei verwendeten Autokrans ist. Der bei der Klägerin Versicherte, der tödlich verunglückte I., war im Unfallzeitpunkt Mitarbeiter der Firma K.-Förderanlagen. Diese Firma hatte die Beklagte zu 2) mit der Durchführung von Kranarbeiten beauftragt. Dem Auftrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) zugrunde. Diese lauten in Ziffer IV. 2. Absatz: „Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem Personal keine Weisung geben, die von der vereinbarten Art und Weise der Durchführung des Auftrags und seinem vereinbarten Umfang abweichen.”

Die Beklagte zu 3) ist Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) für deren Autokran. Bei Durchführung der erforderlichen Hebearbeiten in der Kiesgrube war der Autokran derart aufgebockt, dass seine Räder keinen Bodenkontakt mehr hatten.

Der am 22.2.1949 geborene Beklagte zu 1) ist 1982 als Kranfahrer bei der Beklagten zu 2) angelernt worden und seit dieser Zeit dort als Kranfahrer tätig. Eine Ausbildung zum Anschläger bzw. eine Einführung in den Aufgabenbereich als Anschläger ist dem Beklagten zu 1) nicht zuteil geworden.

Der Einsatz des Beklagten zu 1) in der Kiesgrube dauerte einige Tage. Der Beklagte zu 1) hatte dabei den Autokran zu bedienen. Die Anschlagarbeiten nahm ein Arbeitsteam der K.-Förderanlagen wahr. Die Anschlagmittel hatte der Beklagte zu 2) mitgebracht. Es handelte sich u.a. um Ketten und sog. Endlosnylonseile. Der Beklagte zu 1) hätte nach seiner Bekundung vor dem Senat am liebsten Ketten verwendet. Unter anderem wegen der Gefahr der Beschädigung der Verzinkung des Förderbandes hatte der Bauleiter jedoch angeordnet, vier Chemiefaserbänder in Endlosrundschlingenausführungen zu nehmen.

Dem Beklagten zu 1) war bekannt, dass die den Anschlägern von ihm überlassenen Chemiefaserbänder in der Ummantelung mehrfach durch Einschnitte beschädigt waren. Er hatte bereits neue Bänder bestellt.

Am Unfalltag musste das Förderband mit dem Kran angehoben werden, damit die von einem kleineren Kran gehaltene Stütze des Förderbandes montiert werden konnte. Während das Förderband an den Anschlagmitteln hing, wollte ein Mitarbeiter der Firma K.-Förderanlagen, der tödlich verunglückte I., darunter befindliche Sauerstoffflaschen zur Zeit ziehen, wobei er gerade in diesem Moment vom abstürzenden Förderband tödlich verletzt wurde. Der tödlich Verletzte trug keinen Schutzhelm; er hinterließ eine Ehefrau mit fünf Kindern. Der Beklagte zu 1) wurde wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich verurteilt.

Die Klägerin zahlte an die Hinterbliebenen verschiedene Renten, und zwar gem. der Aufstellung Bl. 9–12 der Akte von 1994 bis einschließlich 1997 155.557,22 DM. Die Witwe des Getöteten erhielt außerdem von der LVH Westfalen von der Zeit vom 3.5.1994 bis zum 31.12.1996 Rentenleistungen i.H.v. 26.585,98 DM. Die Beklagte zu 3) verzichtete gegenüber der Klägerin bis Ende 1998 auf die Einrede der Verjährung. Auf entsprechende Nachfrage wäre sie bereit gewesen, den Verzicht zu verlängern.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 155.557,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.5.1998 (Beklagter zu 1), 15.5.1998 (Beklagte zu 2) bzw. 2.5.1998 (Beklagte zu 3) an die Klägerin zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die er aus dem Unfall vom 3.5.1994 des Versicherten I. noch entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hatte die Strafakten StA Kiel 597 Js 3799/95 informationshalber beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das LG hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat es einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus fahrlässigem Verhalten hergeleitet, hinsichtlich des Beklagten zu 2) einen Schadensersatzanspruch aus § 331 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte zu 3) hafte aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht...

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