Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Sperrzeitbeginn. sperrzeitbegründendes Ereignis. Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses

 

Orientierungssatz

Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt gem § 144 Abs 2 S 1 SGB 3 erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit zu laufen und nicht mit dem fruchtlosem Ablauf der rechtzeitigen Meldung gem § 38 Abs 1 SGB 3.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Januar 2015 aufgehoben, soweit damit der Klage teilweise stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit sowie über den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Sperrzeit, einer Erkrankung der Klägerin und einer Urlaubsabgeltung.

Die 1970 geborene Klägerin war bis zum 30. April 2005 bei der X. als Meisterin beschäftigt. Danach war sie arbeitslos und bezog im Anschluss an eine eingetretene Sperrzeit ab 24. Juli 2005 bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 22. April 2006 Alg. Zum 1. Dezember 2008 trat die Klägerin eine nach dem Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2010 befristete Vollzeitstelle im Rahmen eines Forschungsvorhabens bei der H / U in H. an.

Am 9. September 2010 meldete die Klägerin sich persönlich arbeitsuchend. Gleichzeitig meldete sie sich mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Am 9. September 2010 wurde ihr ein Termin bei der Arbeitsvermittlung am 1. Dezember 2010 aufgegeben. In einem Aktenvermerk des Mitarbeiters M der Beklagten vom 1. Dezember 2010 heißt es:

“kurze Vorsprache - Kundin erscheint erheblich verspätet nach vorgesehenen Termin. Entschuldigt sich, gibt als Grund gesundheitliche Gründe an.

Ein MV liegt nicht vor, obwohl der heute Termin nicht mehr durchgeführt werden kann. Kunde macht sichtlich gesundheitlich angeschlagenen Eindruck ohne sich genauer zu offenbaren.

Sie wird noch heute einen Arzt aufsuchen und voraussichtlich auch AU geschrieben. Sie rechnet selbst mit einer längeren AU-Zeit.

Aufgeklärt, dass bei AU ab heute keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde, sie sich an die KK wenden müsse, um KG zu beantragen.

Seitens der Arbeitsagentur würde eine Abmeldung erfolgen. Eine erneute pers. Arbeitslosmeldung nach Genesung wäre dann erforderlich.

Aus den o.a. Gründen heute keinen neuen Termin vergeben.

Kundin wird bis zum 03.12.10 eine Rückmeldung geben.

Vor weiteren Veranlassungen wird dies Rückmeldung abgewartet.„

Am 3. Dezember 2010 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie nicht genau wisse, wie lange sie arbeitsunfähig geschrieben sei. Wahrscheinlich sei sie ab dem 1. Dezember 2010 arbeitsunfähig, nähere Angaben dazu wolle sie nicht machen (Aktenvermerk vom 3. Dezember 2010).

Am 15. Februar 2011 reichte die Klägerin den ausgefüllten Vordruck zu ihrem Alg-Antrag ein und gab dabei an, seit dem 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Sie erhalte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber noch Zahlungen für Zeiten nach ihrem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung) und mache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend. Im Dezember 2010 habe sie Krankengeld beantragt. Sie reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) des sie behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin F vom 17. Januar 2011 ein.

Die Universität teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2011 mit, dass die Klägerin im Rahmen ihrer dortigen Einstellung ab 1. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass sie nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dazu verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Die Beklagte hörte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung an. Die Klägerin gab dazu an, dass sie in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen sei. Im Übrigen reichte sie das ihr am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis gegebene Merkblatt ein, in dem es unter anderem heißt:

… “Weiterhin sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wir...

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