Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) erfolgten aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien mit Wirkung zum 1.1.2003 Redaktionelle Anpassungen in Satz 1 und 3. Durch Art. 261 Abs. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgten aufgrund eines erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien sprachliche Änderungen aufgrund neuer Bezeichnungen in Abs. 2 Satz 2.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 64 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 86. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 dem bisherigen § 64. Abs. 2 ist neu gefasst. Der Beirat besteht ab dem 1.1.2018 aus 49 Mitgliedern. Zusätzlich ist ein Mitglied hinzugekommen, das auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu berufen ist. Ab dem 1.1.2018 ist in Abs. 2 die Aufzählung der Mitglieder aus den jeweiligen Vertretungen nummeriert.

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