Rz. 46

Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 werden vom Rehabilitationsträger Reisekosten auch für Kinder übernommen, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 74 Abs. 2, wonach auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme von Kindern zu übernehmen sind. Diese auch als Begleitkinder bezeichneten Kinder sind i. d. R. gesund; wenn sie selbst rehabilitationsbedürftig sind, besteht kein "abgeleiteter", sondern ein Anspruch auf Reisekosten in der eigenen Person – also als Rehabilitand. Egal, ob das Kind als Rehabilitand oder als Begleitkind fährt: Der Leistungsumfang bezüglich der Reisekosten ist der gleiche.

Begleitkinder sind insbesondere

  • bei der Mutter(Vater)-Kind-Rehabilitation (vgl. § 41 SGB V) oder
  • bei Müttern mit Säuglingen/Kleinkindern, denen eine Trennung wegen der Teilhabeleistung nicht zuzumuten ist (z. B. Mitaufnahme eines Kleinkindes zur 16-wöchigen Entwöhnung der abhängigkeitskranken Mutter),

anzutreffen. Außerdem können i. d. R. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr als gesunde Begleitkinder zur Rehabilitation mitgebracht werden, wenn sie zuhause nicht betreut werden können. Für behinderte Kinder besteht keine Altersbegrenzung.

Bei Mitaufnahme eines Kindes zur Rehabilitation sind die für Kinder geltenden besonderen Beförderungspreise im öffentlichen Nahverkehr und bei der Deutschen Bahn (Rz. 34) zu berücksichtigen.

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