Rz. 9

Auf das Übergangsgeld sind grundsätzlich alle Bar- oder Sachbezüge anzurechnen, die der Versicherte im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit aus einer unselbständigen Beschäftigung bezieht und zum Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV und der SvEV zählen.

Wird Arbeitsentgelt aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers für nicht geleistete Arbeit i. S. d. § 14 SGB IV gezahlt (Zuschuss zum Übergangsgeld), ist nicht § 72 Abs. 1 Nr. 1, sondern Nr. 2 anzuwenden. Insofern wird auf Rz. 18 verwiesen.

 

Rz. 10

Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Sachbezüge (kostenfreie Wohnung, Dienstwagen etc.), mindert sich das Übergangsgeld um deren Werte. Der Wert des Sachbezuges richtet sich nach der SvEV.

Auch vermögenswirksame Leistungen sind auf das Übergangsgeld anzurechnen. Sie sind gemäß § 2 Abs. 7 des 5. VermBG Bestandteil des Lohnes oder Gehaltes. Werden sie aber alleine während der Teilhabeleistung vom Arbeitgeber gezahlt, ist § 72 Abs. 1 Nr. 2 (Rz. 18) anzuwenden.

Außerdem steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III dem Arbeitsentgelt gleich.

Als Arbeitsentgelt i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch die Winterausgleichszahlung im Baugewerbe.

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