Rz. 28

Bei Akkord- und Stücklöhnern ist die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts von der erbrachten Arbeitsleistung abhängig und deshalb von Monat zu Monat unterschiedlich. Zu Ihnen zählen auch Arbeitnehmer, die ausschließlich eine Provision als monatliches Arbeitsentgelt erhalten.

Laut Kapitel IV, Abschnitt I, Ziff. 2.2.4.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld (Stand: Oktober 2021) ist für die Berechnung des Regelentgelts beim Übergangsgeld zulasten der Rentenversicherung bei diesem Personenkreis trotz der teilweise erheblichen Entgeltschwankungen lediglich der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung abgerechnete Kalendermonat zugrunde zu legen.

Bei der Krankengeld- und bei der Verletztengeldberechnung – indirekt wegen § 50 HS 2 SGB VII also auch beim Übergangsgeld zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung – empfehlen die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) dagegen, den Bemessungszeitraum bei Akkord- und Stücklöhnern generell auf die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate auszudehnen, um möglichst dem Durchschnitt des Arbeitsentgelts nahezukommen (Ziff. 3.1.2.1.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 3.12.2020). Der Autor empfiehlt bei starken Schwankungen des Arbeitsentgelts eine ähnliche Vorgehensweise wie bei Rz. 27.

Bleibt es bei der Berechnung des Regelentgelts auf der Grundlage eines einmonatigen Bemessungszeitraums, ist das in dieser Zeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt durch 30 zu teilen. Wurde dagegen der Bemessungszeitraum auf die letzten abgerechneten 3 Kalendermonate ausgedehnt, ist das laufende Arbeitsentgelt dieser Monate durch 90 zu teilen.

 

Rz. 29

Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld und sonstiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) bleiben bei der Regelentgeltberechnung zunächst unberücksichtigt, weil das Regelentgelt grundsätzlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet wird. Ein in den letzten 12 Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird – wenn überhaupt – erst bei einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt (vgl. Rz. 36 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge