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Zum Personenkreis der Arbeitnehmer mit monatlich gleichbleibender Grundvergütung zählen insbesondere Arbeiter oder Angestellte, deren Höhe des Arbeitsentgelts nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen beziehungsweise Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z. B. Akkord) abhängig ist. Dass neben einer dem Grunde nach gleichbleibenden Grundvergütung noch erfolgsabhängige oder stundenorientierte Zusatzvergütungen etc. gezahlt werden (Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen usw.), ist unbedeutend (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021; vgl. auch Ziff. 3.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020). Unschädlich ist, dass sich die Grundvergütung von Zeit zu Zeit wegen Gehaltserhöhungen etc. verändert.

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