Rz. 9

Die Werkstätten erhalten nach Abs. 3 Satz 1 von den Rehabilitationsträgern für die gegenüber den behinderten Menschen erbrachten Leistungen Vergütungen. In der ursprünglichen Formulierung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/5074) lautete die Formulierung: "Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten". Diese Formulierung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben und neu gefasst (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestagsdrucksachen 14/5786 und 14/5800 vom 4.4.2001). Zur Begründung wurde ausgeführt, richtigerweise müsse es "Vergütungen" heißen, da aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Dienst)Leistungen keine Kosten umfassen, sondern diese verursachen. Damit ist auch klargestellt, dass es sich bei den Zahlungen der Rehabilitationsträger nicht um Kostenerstattung handelt.

Die Werkstätten haben hierauf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger. Den Leistungsanspruch selbst hat dagegen der behinderte Mensch, so in den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger zuständiger Rehabilitationsträger ist, einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99. Das Recht der Eingliederungshilfe ist ab 1.1.2018 in Teil 2 des Neunten Buches geregelt. Da aber die Kapitel 1 bis 7 und 9 bis 9 des Teils 2, also mit Ausnahme des Kapitels 8 (Vertragsrecht), das ebenfalls am 1.1.2018 in Kraft tritt, erst am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 BTHG), sind für die Jahre 2018 und 2019 in Art. 12 des BTHG Übergangsregelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zum Gesamtplanverfahren im SGB XII getroffen worden (§§ 140 und 141 bis 145 SGB XII)

 

Rz. 10

Die Vergütungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Grundsätze sind nicht erst mit dem SGB IX betont worden, sie sind aus dem Sozialhilferecht übernommen, § 41 Abs. 3 BSHG i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088).

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