Rz. 16

Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 ist das Instrument des ausgelagerten Platzes im Berufsbildungsbereich der Werkstätten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in § 136 Abs. 1 (ab 1.1.2018 § 219 Abs. 1) eingeführt worden. Diese Regelung war nicht bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten, sondern sind erst durch einen Änderungsantrag im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Nr. 3 Buchstabe d, zu Art. 4, BT-Drs. 16/10905 S. 4). Die Ergänzung ist auf die öffentliche Anhörung von Sachverständigen im federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestages am 5.11.2008 zurückzuführen. In dieser Anhörung war angesprochen worden, dass es nicht in allen Fällen gelingen werde, dass die behinderten Menschen als Ergebnis der Förderung durch Unterstützte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen könnten. In solchen Fällen käme an dessen Stelle eine Werkstattaufnahme in Betracht. Für diese Fälle wurde es für erforderlich angesehen, ausdrücklich zu regeln, dass die Werkstätten ihre Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzen und auch (dauerhaft) ausgelagerte Berufsbildungs- und Arbeitsplätze anbieten sollten.

 

Rz. 17

Auch wenn das Angebot von ausgelagerten Berufsbildungsplätzen und dauerhaft ausgelagerten Werkstattplätzen im Arbeitsbereich nicht – wie das Angebot von Außenarbeitsplätzen zur Förderung des Übergangs – auch in die Werkstättenverordnung als fachliche Anforderung aufgenommen worden ist, steht es nicht im Belieben der Werkstätten, solche Plätze vorzuhalten. Es handelt sich hierbei nicht um ein freiwilliges Angebot der Werkstätten, vielmehr um eine gesetzliche Verpflichtung im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist diese Aufgabe ebenfalls eine Anerkennungsvoraussetzung.

Der behinderte Mensch hat, korrespondierend mit der Verpflichtung der Werkstatt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Werkstatt ihm einen solchen Platz anbietet. Er kann die berufliche Bildung auf einem ausgelagerten Werkstattplatz in einem Betrieb auch mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets durchsetzen, indem er verlangt, dass ihm die Vergütung, die der Rehabilitationsträger ansonsten an die Werkstatt erbringt, ausgezahlt wird, um sich die Unterstützung auf dem ausgelagerten Werkstattplatz bei einem anderen Anbieter als der Werkstatt einzukaufen.

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