2.1 Überblick

 

Rz. 4

Nach § 28 Abs. 1 kann der Rehabilitationsträger die Teilhabeleistungen durch geeignete, insbesondere auch freie und gemeinnützige oder private Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ausführen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer und wirtschaftlicher als durch Eigeneinrichtungen erbringen kann. Er bleibt unabhängig davon immer für die Ausführung der Leistung verantwortlich.

 

Rz. 5

§ 36 steht mit § 28 Abs. 1 im engen Zusammenhang: Wenn schon der Rehabilitationsträger für seine bedarfsgerechte Teilhabeleistung verantwortlich bleibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass in einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Anzahl "Institutionen" zur Verfügung stehen, die die notwendigen und geeigneten Therapien, Schulungen, Unterstützungen usw. anbieten. § 36 gibt den Rehabilitationsträgern strenge Vorgaben/Regeln, damit die Rehabilitanden ohne zeitliche, räumliche und kommunikative Barrieren mit gezielten, hochwertigen Teilhabeleistungen versorgt werden können.

Allerdings sind die Anforderungen, die den Rehabilitationsträgern auferlegt werden, auch nicht zu hoch anzusetzen: Während z. B. bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation die bedarfsgerechte Versorgung eine Aufnahme des Betroffenen in die Rehabilitationseinrichtung innerhalb weniger Tage erfordert, kann sich der Beginn einer "Umschulungsmaßnahme" (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) wegen der notwendigen Gruppen-/Klassen-/Lehrgangsbildung durchaus um mehrere Monate verzögern, ohne dass gegen die Vorschrift des § 36 verstoßen wird. Entscheidend ist eine ausgewogene Balance zwischen der möglichst zügigen, hochwertigen und angemessenen Versorgung des Rehabilitanden einerseits und dem Gebot für ein wirtschaftliches Handeln durch die Rehabilitationsträger andererseits.

2.2 Sicherstellungsauftrag (Abs. 1)

2.2.1 Grundsatz (Satz 1)

 

Rz. 6

Nach § 36 Abs. 1 haben die Rehabilitationsträger – dazu zählen auch die Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – darauf hinzuwirken, dass die fachlich und regional erforderlichen

  1. Rehabilitationsdienste (vgl. Rz. 7 ff.) und
  2. Rehabilitationseinrichtungen (vgl. Rz. 10 ff.)

in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen, und zwar auch in ländlichen Gebieten. Gleichzeitig verpflichtet § 36 Abs. 1 die Rehabilitationsträger, bei der Entwicklung einer ausreichenden Versorgungslandschaft (Infrastruktur) neben Vertretern der Bundesregierung und der Landesregierungen

  • die Verbände behinderter Menschen,
  • der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie
  • die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände

zu beteiligen.

 

Rz. 7

Unter Rehabilitationsdiensten i. S. d. § 36 versteht der Autor insbesondere ambulante soziale Hilfsdienste, Sozialstationen, mobile Rehabilitationsdienste und sonstige Einrichtungen, in denen im Rahmen von Teilhabeleistungen (§ 4) vor allem die menschliche Dienstleistung im Vordergrund steht. Hierzu zählen auch die Tätigkeiten

  • des Gebärdensprachdolmetschers i. S. d. § 17 Abs. 2 SGB I,
  • der Suchtberatungsstellen und
  • der sonstigen Sozialdienste.
 

Rz. 8

Was unter Sozialdiensten i. S. v. Rz. 7 zu verstehen ist, definieren die § 1 und § 2 der Gemeinsamen Empfehlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX (bis 31.12.2017 § 13 Abs. 2 Nr. 10) über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung "Sozialdienste") v. 20.6.2016.

Sozialdienste arbeiten danach beratend nach umfassendem ganzheitlichem Ansatz. Ziel ihrer Arbeit ist es, durch Information, gezielte Intervention und Unterstützung dem betroffenen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Sozialdienste informieren und beraten in diesem Rahmen u. a. auch kranke, von Behinderung bedrohte und behinderte Menschen und ihre Angehörigen in sozialen, persönlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Fragen. Sie leisten auf Wunsch des betroffenen Menschen Unterstützung im umfassenden Sinne, und zwar insbesondere in

  • der Bewältigung der Folgen der Krankheit und Behinderung sowie
  • der Eingliederung

und geben Auskunft z. B. über

  • adäquate Rehabilitationsmöglichkeiten und
  • den Weg ihrer Beantragung.

Sozialdienste im Bereich der medizinischen Rehabilitation sind z. B.

  • Krankenhaussozialdienste,
  • Sozialdienste in ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie
  • Beratungsstellen im Gesundheitswesen (z. B. Beratungsstellen für behinderte und chronisch kranke Menschen, Krebsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Sozialpädiatrische Zentren oder Sozialpsychiatrische Dienste).
 

Rz. 9

Sozialdienstesind indikations- und zielgruppenspezifische Beratungsstellen, die insbesondere von

  • Kirchen,
  • Kommunen,
  • Wohlfahrtsverbänden (z. B. Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz, der Paritätische Wohlfahrtsverband, das Diakonische Werk und die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) oder
  • ...

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