Rz. 13

Abs. 6 wurde durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 30.12.2016 als seinerzeitiger Abs. 8 in § 159 angefügt. In § 83 wurde die bisherige Bezeichnung "Integrationsvereinbarung" in Inklusionsvereinbarung geändert (Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes). Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Verbindlichkeit bestehender Integrationsvereinbarungen durch die Neufassung des § 83 nicht beeinträchtigt wird und es damit nicht zwingend zu Verhandlungen über bereits bestehende Vereinbarungen kommen muss. Mit Art. 23 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde in Abs. 6 ein redaktionelles Versehen bei der Übernahme des § 159 Abs. 8 in der durch Art. 2 BTHG geltenden Fassung in § 241 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung korrigiert. Bei der Übernahme hätte der Wortlaut der in § 159 Abs. 8 getroffenen Regelung übernommen werden müssen, weil die Übergangsregelung auch über den 31.12.2017 hinaus Integrationsvereinbarungen betrifft, die vor dem Inkrafttreten des Art. 2 BTHG am 30.12.2016 bestanden haben.

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