Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde in Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Satz 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes v. 8.12.2012).

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 153 zu § 236. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 153 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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