0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Art. 48 Nr. 7 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde in Abs. 1 Satz 3 eine fehlerhafte Verweisung berichtigt.

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 6 Satz 2 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 in Abs. 2 der Prozentsatz bei der Abschlagszahlung herabgesetzt.

Durch Art. 8 Nr. 5, Art. 32 Abs. 8 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde der Prozentsatz in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2006 wieder auf 80 % heraufgesetzt.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 6 Satz 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 ein neuer Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 geändert (Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und b des Gesetzes v. 8.12.2012).

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 geändert und in Abs. 2 ein Satz 5 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 150 zu § 233. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 150 mit den Anpassungen der Verweisungen der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3 und den sich in den Abs. 1 und 2 aus Art. 2 dieses Gesetzes ergebenden Änderungen. Außerdem wurde die Nummerierung der Absätze geändert, Abs. 1a aus § 150 ist nun Abs. 2, die bisherigen Abs. 2 bis 7 sind nun die Abs. 3 bis 8.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Erstattung der Fahrgeldausfälle durch Bund und Länder an die Unternehmer, die öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr betreiben.

2 Rechtspraxis

2.1 Antragstellung

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Erstattung der Fahrgeldausfälle an Unternehmer, die öffentlichen Personennahverkehr oder Fernverkehr betreiben, ist ein an die in Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen zu richtender Antrag. Dieser ist an eine Frist gebunden, er ist nämlich innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mi Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) ist die bis dahin bestimmte Frist bis zum 31. Dezember für das vergangene Jahr erweitert worden. Die Änderung geht auf ein Anliegen der Länder im Bundesrat zurück. Die Länder hatten zum Ausdruck gebracht, durch die Veränderungen in der ÖPNV-Landschaft werde das bestehende Gesetz nicht mehr der Realität hinsichtlich des Erstattungsverfahrens gerecht. Seit der Bildung von Verkehrsverbünden sei die geltende Frist von den Verkehrsunternehmen immer schwerer oder gar nicht einzuhalten. Die Länder schlugen vor, die Frist um ein Jahr auf 2 Jahre zu verlängern (vgl. im Einzelnen Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16, Beschluss, zu Art. 1 § 233 in der zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Fassung). Die Bundesregierung teilte in ihrer Gegenäußerung die Einschätzung des Bundesrates. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde mit Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen die Frist auf 3 Jahre verlängert. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der Deutschen Bahn AG in einem Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes verwiesen, auch eine Frist von 2 Jahren sei zu kurz (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523, zu Art. 1 § 233 und Art. 2 Nr. 13). Der Deutsche Bundestag stimmte der Änderung in seiner Sitzung am 1.12.2016 zu, der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2016. Hierdurch ist die Verlängerung der Frist zum 30.12.2016 in Kraft getreten.

 

Rz. 3

Betreiben mehrere Unternehmen in einem zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen Beförderungsentgelten gemeinsam öffentlichen Personenverkehr, muss nicht jedes Unternehmen einzeln die Erstattung der Fahrgeldausfälle beantragen, diese Aufgabe kann für die betroffenen Unternehmen gemeinsam eine von diesen bestimmte Einrichtung wahrnehmen. Diese Möglichkeit besteht, weil gemäß § 231 Abs. 3 für jedes dieser Unternehmen ein Anteil an den Fahrgeldeinnahmen ermittelt worden ist, der auch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zugrunde zu legen ist. Die Unte...

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