Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet werden. Erstattungsberechtigt sind die Verkehrsunternehmen, die zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Durch die Ergänzung aufgrund des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) sind als Erstattungsberechtigte auch die Nahverkehrsorganisationen i. S. d. § 233 Abs. 2 genannt. Ebenfalls durch das o. a. Gesetz wurde in dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 150 ein Abs. 1a eingefügt, der definiert, was Nahverkehrsorganisationen sind. Richtigerweise hätte hier also (wie auch in § 233 Abs. 2 Satz 1, vgl. dort) auf § 150 Abs. 1a verwiesen werden müssen (… im Sinne des § 150 Abs. 1a).

 

Rz. 3

Maßgebend sind also ausdrücklich nicht durch Zählung der Fahrgäste, die die Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, ermittelte individuelle, unternehmensbezogene Fahrgeldausfälle.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass das Verhalten der begünstigten schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt gesehen dem der übrigen Wohnbevölkerung entspricht. Daraus hat er gefolgert, dass das Verhältnis der Fahrgeldeinnahmen zu dem von der öffentlichen Hand zu zahlenden Beförderungsentgelt für schwerbehinderte Menschen dem Verhältnis der "zahlenden" Bevölkerung zur Zahl der begünstigten Personen entspreche. Daher sei es möglich, den prozentualen Anteil der Fahrgeldausfälle an den Jahreseinnahmen aus Fahrkartenverkauf allein anhand der für die "zahlende" Bevölkerung und die begünstigten Personengruppen zur Verfügung stehenden Zahlen zu errechnen.

 

Rz. 5

Zur Ermittlung des Vomhundertsatzes vgl. Abs. 4, zu den Ausnahmen Abs. 5.

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