Rz. 18

Nachdem mit dem Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016 in den Werkstätten zusätzlich zu den Werkstatträten auch Frauenbeauftragte eingeführt worden waren (in § 39a WMVO), wurde mit Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung v. 19.6.2023 (BGBl. Nr. 158) auch die Finanzierung der überregionalen Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Landes- und Bundesebene in § 39a WMVO geregelt. In Abs. 5 Satz 5 ist nun bestimmt, dass § 39 Abs. 1 bis 3 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend gelten, damit auch die Kosten zu übernehmen sind, die durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen.

 

Rz. 19

Die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene werden durch den Verein Starke.Frauen.Machen e. V. gebündelt, der am 4.9.2019 gegründet wurde. Die Gründung war das Ziel des vom Bundesministerium für Familie, Frauen und Jugend geförderten Modellprojekts "Ein Bundes-Netzwerk für Frauen-Beauftragte in Einrichtungen", dessen Förderung Anfang 2023 ausgelaufen war.

 

Rz. 20

In dem angefügten § 39a Abs. 6 WMVO ist nun bestimmt, dass die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene die gleiche Förderung erhält, die auch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene erhält. Dies ergibt sich aus der Formulierung in§ 39a Abs. 6 Satz 2, wonach der Kostenträger jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 EUR für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene überweist. Für "jeden Werkstattbeschäftigten" bedeutet, dass der Kostenträger damit im Ergebnis auch einen Betrag überweist, der auf männliche Werkstattbeschäftigte entfällt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist zur Begründung auf § 39a Abs. 5 Satz 5 WMVO, der auf die für Werkstatträte geltende Finanzierungsregelung in § 39 WMVO verweise. Hier wird aber übersehen, dass nach § 39a Abs. 5 Satz 5 § 39 Abs. 1 bis 3 WMVO für die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen "entsprechend" gilt. Da die Frauenbeauftragten ausschließlich die in den Werkstätten beschäftigten weiblichen Beschäftigten vertreten, wäre es sachgerechter gewesen, die Finanzierung der Interessenvertretung auf Bundesebene auf die Zahl der weiblichen Beschäftigten zu beschränken.

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