Rz. 1

Durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) wurden mit Wirkung zum 30.12.2008 in Abs. 1 die Sätze 5 und 6 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 136 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 219. In der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung wurde in Absatz 3 ein Satz 2 angefügt. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 136.

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