Rz. 12

Abs. 3 bestimmt, dass in den Fällen, in denen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, für die Feststellung des GdB nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend sind. Eine Addition der einzelnen Gradwerte ist nicht zulässig.

Nach den AHP (BMA 1996 S. 34) ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB i. d. R. von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Hiernach ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem 1. GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

 

Rz. 13

Die Entscheidung hierüber ist in dem Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 zu treffen, es sei denn, in den in Abs. 2 genannten Fällen ist eine solche Entscheidung bereits getroffen worden. Auch hier gilt aber, dass dessen ungeachtet der behinderte Mensch ein Interesse an einer anderen Feststellung glaubhaft machen kann.

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