Rz. 47

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 hat der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags zu prüfen. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann die Prüfungsfrist von 2 Wochen voll ausnutzen. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag weitergeleitet werden muss, hat dieses unverzüglich nach Ablauf des 14. Tages nach Eingang des Rehabilitations-/Teilhabeantrages zu geschehen. § 121 BGB definiert den Begriff "unverzüglich" mit den Worten "ohne schuldhaftes Zögern". In einer Verwaltung kann deshalb die Weiterleitung innerhalb des nächsten Werktages erfolgen (BSG, Urteil v. 3.11.2011, B 3 KR 8/11 R), falls nicht besondere, außergewöhnliche Ereignisse vorgelegen haben. Das BSG geht in seiner Urteilsbegründung vom nächsten Werktag aus; der Autor vertritt jedoch die Meinung, dass anstelle des nächsten Werktages – hierzu zählen auch Samstage – der nächste Arbeitstag des Rehabilitationsträgers gemeint ist. Wenn an diesem nächsten Arbeitstag aufgrund eines örtlichen Festtages oder aufgrund eines Betriebsausflugs die Verwaltung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers komplett geschlossen ist, gilt der dann folgende Arbeitstag noch als unverzüglich.

 

Rz. 48

Die Weiterleitung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden hat (§ 21 Abs. 3 der GE Reha-Prozess).

In der Praxis erfolgt die Weiterleitung überwiegend mit einem Standardschreiben, aus dem zu erkennen ist, weshalb der erstangegangene Rehabilitationsträger sich nicht für zuständig hält. Diesem Schreiben sind neben dem Antrag als solchen die in diesem Zusammenhang stehenden Gesundheitsberichte, Gutachten, Stellungnahmen usw. beigefügt,

  • wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger über diese verfügt und
  • sofern die Weitergabe dieser medizinischen Unterlagen nicht gegen den Datenschutz (§ 35 SGB I) verstößt. Nicht zuletzt mit Blick auf die Vermeidung von Doppelbegutachtungen (§ 96 Abs. 1 SGB X) und um Abgrenzungsschwierigkeiten zu minimieren, können die "Daten" nach überwiegender Auffassung an den anderen Rehabilitationsträger übermittelt werden. Eine Einschränkung besteht dagegen, wenn der Leistungsberechtigte der Übermittlung widersprochen hat (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die gemäß § 14 zu erfolgende Weiterleitung des Antrags als solche (= ohne medizinische Unterlagen) gilt immer als gesetzliche Aufgabe i. S. d. § 69 Abs. 1 SGB X; eine Übermittlung des Antrags in Form der Weiterleitung nach § 14 ist somit immer zulässig. 
 

Rz. 49

Gegen die Weiterleitung des Rehabilitationsantrages nach § 14 ist seitens des Antragstellers kein Widerspruch (§§ 77 ff. SGG) möglich. Bei der Entscheidung der Krankenkasse, die die Weiterleitung betrifft, handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt. Als Verwaltungsakt gilt gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Verpflichtung zu der Entscheidung über den Rehabilitationsantrag wird lediglich an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger übertragen. Dieser hat sich mit dem eigentlichen Anspruch zu befassen und eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts zu treffen. Erst gegen die Entscheidung des zweitangegangen Rehabilitationsträgers ist im Rahmen des Rechtsbehelfs ein Widerspruch möglich – dann aber gegen die Entscheidung des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers.

 

Rz. 50

Als Tag der Weiterleitung gilt der Tag, an dem der Teilhabeantrag zusammen mit dem Weiterleitungsschreiben den organisatorischen Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers verlässt. Das ist z. B. der Zeitpunkt, an dem

  • das Weiterleitungsschreiben das Haus (= die Organisationsbefugnis) des Rehabilitationsträgers verlässt oder
  • der Brief in den Postkasten des Beförderungsunternehmens geworfen wird (Poststempel; vgl. auch BSG, Urteil v. 3.11.2011, B 3 KR 8/11 R).

Der Tag des Eingangs des weitergeleiteten Antrags bei dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger ist unbedeutend (BSG, Urteil v. 3.11.2011, a. a. O.). Auch der Zeitpunkt, an dem der Antrag den Schreibtisch des bearbeitenden Mitarbeiters verlässt, spielt für die Bestimmung der Weiterleitungsfrist keine Rolle. Organisatorische Verzögerungen im internen Verwaltungsbereich können somit zum Fristversäumnis führen.

In der täglichen Praxis ist es teilweise schwer, den Tag zu bestimmen, an dem der Antrag auf die Teilhabeleistung weitergeleitet wurde. Das liegt daran, dass Briefe oft mit der Sammelpost oder ohne Poststempel weitergeleitet werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass der weitergeleitete Antrag spätestens am 18. Tag nach der Antragstellung bei dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger eingegangen sein sollte (Antragstag als Ereignistag, weitere 14 Tage, am 15. Tag Aufgabe als Brief zur Post, 3 Tage Zustellzeit, vgl. § 4 Abs...

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