Rz. 16

Nach § 94 haben die Länder die für die Durchführung der Eingliederungshilfe zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass bereits nach dem 31.12.2019 geltenden Recht im SGB XII die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Eingliederungshilfe einerseits und für die Hilfe zur Pflege unterschiedlich ausgestaltet war und auseinanderfallen konnte, wurden die Länder durch Satz 3 ermächtigt, durch Landesrecht eine Kostenerstattungsregelung zu treffen. Damit wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, im Falle auseinanderfallender Zuständigkeiten sicherzustellen, dass kein Leistungsträger durch die Sonderregelung des Abs. 2 zusätzlich belastet wird.

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