Rz. 22

Abs. 2 definiert, wann eine wesentliche Behinderung droht und entspricht weitestgehend dem bis zum 31.12.2019 geltenden § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, auf den § 99 in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung verweist.

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