Rz. 3

Nach Abs. 1 Nr. 1 umfassen die Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst. Beförderung dient i. S. v. Nr. 1 ist ein gewerblicher bzw. geschäftsmäßiger Dienst. Hierunter fallen etwa Taxiunternehmen oder Beförderungsdienste von Hilfs- und Rettungsorganisationen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.4.2007, L 1 R 2/05). Vom Wortlaut der Vorschrift nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein Beförderungsdienst auch ein solcher ist, der durch Privatpersonen erfolgt (so LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., zum Begriff des Beförderungsdienstes). Nach Abs. 1 Nr. 2 umfassen die Leistungen zur Mobilität Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

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