Rz. 49

Abs. 5 bestimmt, wer als Träger mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden kann und welche Qualitätsanforderungen an den Träger gestellt werden.

 

Rz. 50

Träger der Unterstützten Beschäftigung können nach Satz 1 Integrationsfachdienste (§§ 192 ff.) sein, aber auch andere Träger wie z. B. Anbieter von Maßnahmen zur Berufsvorbereitung. Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf ursprünglich die Integrationsfachdienste als mögliche Anbieter lediglich in der Gesetzesbegründung genannt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Art. 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5, BR-Drs. 543/08). Ihr erschien eine Benennung bereits existierender Dienste als ausschließliche Anbieter nicht für gerechtfertigt. In seiner Stellungnahme v. 19.9.2009 hatte der Bundesrat die Auffassung vertreten, dass die Erwähnung der Integrationsfachdienste allein in der Gesetzesbegründung nicht ausreiche, sie müssten im Gesetzestext ausdrücklich genannt werden. Die bisherigen gesetzlichen Aufgaben der Integrationsfachdienste seien mit der Unterstützten Beschäftigung weitestgehend deckungsgleich (Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 543/08, Beschluss, zu Nr. 4 Art. 4 Nr. 3, § 38a Abs. 5 Satz 1, Satz 4).

Nachdem die Bundesregierung dies in ihrer Gegenäußerung zunächst abgelehnt hatte (BT-Drs. 16/10487 zu Nr. 4 S. 15/16), folgten die Regierungsfraktionen mit ihrem Änderungsantrag Art. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc § 38a Abs. 5 Satz 1 (Ausschuss-Drs. 16[11]1175) im Ergebnis dem Anliegen der Länder. Die vorgeschlagene Änderung sollte klarstellen, dass auch Integrationsfachdienste mit Unterstützter Beschäftigung beauftragt werden könnten, wenn der zuständige Rehabilitations- oder Leistungsträger festgestellt habe, dass sie alle im Gesetz oder in einer gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Qualitätsanforderungen erfüllten. Die Fraktionen betonten jedoch ausdrücklich, dass mit dieser Änderung, also der ausdrücklichen Nennung keine Bevorzugung der Integrationsfachdienste verbunden sei.

Der AuS-Ausschuss des Deutschen Bundestages folgte diesem Antrag (Beschlussempfehlung und Bericht, zu Art. 4, zu Buchst. a Doppelbuchst. cc, BT-Drs. 16/10905 S. 10).

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