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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 37 ist die 53 geworden. Inhaltlich ist die Norm in Abs. 2 um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach kann eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, bis zu zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern und damit länger als die nach Satz 1 begrenzte Maximaldauer von 2 Jahren (BT-Drs. 18/10523 S. 8 und S. 57).

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