Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Satz 2 und 3 mit Wirkung v. 1.1.2004 die Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit geändert.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 142 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 225.

Durch Art. 23 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) ist in Satz 2 die Bezeichnung "überörtlichen Träger der Sozialhilfe"durch die Bezeichnung "Träger der Eingliederungshilfe" ersetzt worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 142.

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