Rz. 1
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden in Abs. 1 und 2 redaktionelle Anpassungen an die neuen Bezeichnungen der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 130 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 213. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 130 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 1 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
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