Rz. 4

Ist der Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, gelten für das Teilhabeplanverfahren ergänzend die Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1 HS 1). Das Gesamtplanverfahren wird dabei Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (Satz 1 HS 2). HS 2 wurde erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523) v. 30.11.2016 hinzugefügt. Die Erweiterung des Teilhabeplanverfahrens sei in diesen Fällen sachlich dadurch begründet, dass die Bedarfslagen in der Eingliederungshilfe oft anspruchsvoller seien als in anderen Bereichen der Rehabilitation (BT-Drs. 18/10523).

Ergänzend bestimmt § 119 Abs. 3 Satz 1 mit Geltung ab 1.1.2020, dass der Träger der Eingliederungshilfe, wenn er nach § 15 leistungsverpflichtet ist, die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden soll. Vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 gilt der wortgleiche § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge