Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz. Hierbei handelt es sich um ein zusätzliches Verfahren der Bedarfsfeststellung im Falle der Trägermehrheit oder Erforderlichkeit mehrerer Leistungsgruppen.

Ziel der Regelung ist es, die Möglichkeiten der Partizipation der Leistungsberechtigten zu stärken und in komplexen Leistungsfällen die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger unterstützen (BT-Drs. 18/9522 S. 240).

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