Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 116 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 199. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 116 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der Verschiebung des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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