Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt einen Anspruch des Integrationsfachdienstes auf Vergütung seiner Inanspruchnahme durch den Auftraggeber. Das Entgelt — also die Vergütung — wird regelmäßig in der zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes abzuschließenden Vereinbarung festgelegt.

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