2.1 Aufgabe

 

Rz. 2

Bei jedem Integrationsamt ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben zu fördern, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen und bei der Vergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe mitzuwirken.

 

Rz. 3

Bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben geht es – angesichts der Aufgabenstellung der Integrationsämter, die bei der Erbringung von finanziellen Leistungen ausschließlich zweckgebundene (§ 160 Abs. 5) Mittel der Ausgleichsabgabe verwenden – um den Personenkreis schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen, nicht aber, auch wenn das Gesetz es so ausdrückt, um behinderte Menschen allgemein.

 

Rz. 4

Die Aufgabe, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen, ist nur allgemein beschrieben. Hier geht es um die Aufgaben, die dem Integrationsamt nach § 185 obliegen. Aufgabe des Beratenden Ausschusses ist es dagegen nicht, in Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Integrationsamtes mitzuwirken. Dies ist allein Aufgabe des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt (§ 202).

 

Rz. 5

Aufgabe des Beratenden Ausschusses ist es schließlich, bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken. Soweit die Mittel zur institutionellen Förderung, also zur Förderung von Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 30 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV) verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.

 

Rz. 6

Anders als das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das bei der Vergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichsfonds (§ 161) nur auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 86) entscheiden darf (§§ 43, 44 SchwbAV), ist das Integrationsamt an Vorschläge des Beratenden Ausschusses nicht gebunden. § 160 Abs. 5 Satz 3 sieht im Übrigen vor, dass das Integrationsamt dem Beratenden Ausschuss auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe geben muss.

2.2 Zusammensetzung

 

Rz. 7

Die Vorschrift bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses.

 

Rz. 8

Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus

zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,

zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,

vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,

einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,

einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.

 

Rz. 9

Anders als die Vorschrift des § 202 Abs. 1 über die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt ist hier nicht verlangt, dass es sich um schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer handeln muss. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung. Die Widerspruchsausschüsse nehmen Aufgaben in Angelegenheiten wahr, in denen es um konkrete Entscheidungen geht, von denen schwerbehinderte Menschen im Einzelnen betroffen sind (Kündigungsschutz, Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen). Infolgedessen ist es notwendig, dass die Interessen dieser schwerbehinderten Menschen im Widerspruchsausschuss ebenfalls auf der Seite der Gruppe der Arbeitnehmer von schwerbehinderten Menschen vertreten werden.

 

Rz. 10

Anders als bei der Besetzung des Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, in dem auf der Seite der Arbeitgeber ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber nur in den Fällen vertreten sein muss, soweit es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen in Dienststellen oder Betrieben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geht, sind in dem Beratenden Ausschuss die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber mit je einem Mitglied paritätisch vertreten (Abs. 2 Nr. 2).

2.3 Stellvertretende Mitglieder

 

Rz. 11

Die Vorschrift bestimmt, dass für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen sind.

Aufgabe der Vertreterinnen oder Vertreter ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, das heißt, sie oder er darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das sie oder er nicht als Vertreterin oder Vertreter berufen worden ist.

 

Rz. 12

Die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen ihren Wohnsitz im Bezirk des Integrationsamtes haben. Hiermit soll gewährleistet werden, dass nur solche Personen als Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Einblicke in die jeweilige regionale Wirtschaftstruktur verfügen.

2.4 Berufung

 

Rz. 13

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen u...

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