1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Regelung hat inhaltsgleich § 130 SGB XII übernommen, einer Übergangsregelung für ambulant Betreute im gesamten Leistungsbereich der Sozialhilfe. Da die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Sechsten Kapitel des SGB XII zum 1.1.2020 in das SGB IX, Teil 2 überstellt wurden, war eine § 130 SGB XII entsprechende Übergangsregelung für ambulant Betreute nun für den Leistungsbereich der Eingliederungshilfe auch im Teil 2 des SGB IX zu treffen.

 

Rz. 3

§ 130 SGB XII war mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten und hatte inhaltsgleich den bis 31.12.2004 geltenden, mit dem Gesetz zur Reform der Sozialhilfe v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) eingefügten § 143 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) übertragen. Mit § 143 BSHG war zum 1.7.1996 für Altfälle die Fortführung des sog. Arbeitgeber- bzw. Pflegeassistenzmodells nach § 3a BSHG in der bis zum 26.6.1996 geltenden Fassung bezweckt worden. Diese Übergangsregelung wird für den betreffenden Personenkreis ohne Einschränkung mit § 149 fortgesetzt.

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