Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Hilfsmerkmale, die neben den Erhebungsmerkmalen nach § 144 für die Bundesstatistik notwendig sind. Es sind Angaben, die für die technische Durchführung dieser Statistik notwendig sind. Die Vorschrift orientiert sich an § 9 des Bundesstatistikgesetzes v. 22.1.1987 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20.10.2016, wonach Hilfsmerkmale in dem jeweiligen Gesetz festzulegen sind.

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