Rz. 3

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass vor Inanspruchnahme von Leistungen das vorhandene Vermögen - soweit es nicht zum geschützten Vermögen (vgl. zu § 139, Rz. 4) gehört, geschützt ist das in der Aufzählung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII aufgeführte Vermögen – einzusetzen ist. Durch die Beschränkung des Satzes 1 auf die antragstellende Person ist klargestellt worden, dass wie das Einkommen auch das Vermögen des Ehepartners oder Partner nicht zum einzusetzenden Vermögen gehört. Es muss also eine Zuordnung des Vermögens erfolgen. Ist die antragstellende Person minderjährig, gilt die Heranziehung auch für die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile.

 

Rz. 4

Abs. 2 entspricht inhaltsgleich der Regelung des § 91 SGB XII und regelt den Fall, dass eine sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist und dennoch Eingliederungshilfe zu leisten ist. In diesen Fällen soll die Leistung als Darlehen geleistet werden.

 

Rz. 5

Abs. 3 bestimmt, dass die in § 138 Abs. 1 genannten Leistungen ohne Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens zu erbringen sind. Damit gilt für das Vermögen das Gleiche wie für das Einkommen des Ehegatten/Partners. Für die im Haushalt lebenden Eltern bzw. Elternteile sind die in § 142 getroffenen Sonderregelungen bei bestimmten Leistungen zu beachten.

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