Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurden in Abs. 1 ein redaktioneller Fehler behoben, in Abs. 2 ein Satz angefügt und in Abs. 4 Satz 2 eine Klarstellung in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder vorgenommen.

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