Rz. 9

Rahmenverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. §§ 53 ff. SGB X, da ihr Abschluss durch öffentlich-rechtliche Normen vorgeprägt ist und die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer vorprägen (vgl. VG Münster, Urteil v. 22.6.2004, 5 L 728/04, Rz. 16, ZFSH/SGB 2004 S. 601). Zu den Anforderungen, insbesondere der in Abs. 1 Satz 1 auch ausdrücklich angeordneten Schriftform, vgl. die Komm. zu § 123 SGB Rz. 20.

Eine fehlende Beteiligung einer Vereinigung oder eines Verbandes, die nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Träger der Eingliederungshilfe zurückzuführen ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Landesrahmenvertrages. Es bleibt ein zwar rechtswidriger aber wirksamer Vertrag, vgl. § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB (so auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 29).

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