Rz. 4

§ 131 regelt Inhalt und Abschluss von Landesrahmenverträgen sowie Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge. Die Vorschrift zählt zum besonderen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe und wurde in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX eingefügt.

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 bestimmt abschließend die Inhalte der Rahmenverträge, darüber hinausgehende Inhalte sind nicht vorgesehen.

Mit Abs. 2 wird die Position der Leistungsberechtigten gestärkt, indem die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken.

Abs. 3 regelt die Option, Empfehlungen der Vereinigungen der Leistungsträger und der Leistungserbringer auf Bundesebene abzuschließen.

Abs. 4 ermächtigt die jeweilige Landesregierung zur Ersatzvornahme bei Scheitern des Abschlusses eines Rahmenvertrages durch Rechtsverordnung.

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