Rz. 1

§ 131 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 79 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019, allerdings für die Zuständigkeit zu Verhandlungen jeweils mit abweichendem Adressatenkreis. Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 81 Abs. 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019. Vorläufer dieser Regelung war § 93d BSHG. § 93d Abs. 1 BSHG sah eine Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung für einen eingeschränkteren Regelungsbereich vor und nicht eine Rechtsverordnungsermächtigung der jeweiligen Landesregierungen. Von dieser wurde kein Gebrauch gemacht. § 93d Abs. 3 BSHG entsprach Abs. 3 zum Erlass von Bundesempfehlungen.

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