Rz. 1

Die Norm ist neu mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in das SGB IX aufgenommen worden und am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 13 ist ein Element des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 (vgl. Oppermann, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 12 Rz. 3 mit Verweis auf Fuchs, Intention des Gesetzgebers zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und Begriffsbestimmung – Teil I: Intention des Gesetzgebers hinter altem und neuem Recht; Beitrag A16-2018 unter www.reha-recht.de; 19.9.2018 Ziff. III. 2). Eine Vorgängernorm besteht nicht. Die Vorgaben zur Erarbeitung Gemeinsamer Empfehlungen, welche bis zum 31.12.2017 in § 13 geregelt waren, finden sich jetzt in § 26.

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