Rz. 4

Der neue Tatbestand des § 129 ermöglicht erstmals gesetzlich eine Kürzung der Vergütung in Fällen, in denen ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhält. Er dient damit auch der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel im Vergleich zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 130 (vgl. Komm. § 130 Rz. 10). § 129 zählt zum besonderen Vertragsrecht für die Eingliederungshilfe und ist in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX eingefügt worden.

 

Rz. 5

In Ergänzung des neuen gesetzlichen Prüfungsrechts bestimmt Abs. 1 Satz 1, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen ist.

Nähere Vorgaben, nach welchen Kriterien die Vergütung zu kürzen ist, enthält die Vorschrift nicht; jedenfalls kann die Vergütung bis zur Höhe zurückgefordert werden, in der die Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht worden ist, im Übrigen ist an den selbstzahlenden Leistungsberechtigten zurückzuzahlen (Abs. 2).

Abs. 1 Satz 2 ordnet allerdings an, dass zur Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen bezüglich der Höhe des Kürzungsbetrags zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen ist (Abs. 1 Satz 2) und im Falle der Nichteinigung die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet (Abs. 1 Satz 3 und 4).

Abs. 3 stellt klar, dass der Kürzungsbetrag nicht refinanzierbar ist und die Kürzung der Vergütung auch keine unvorhergesehene Änderung der Annahmen im Sinne von § 127 Abs. 3 ist, die einen Anspruch auf Nachverhandlung begründen könnte.

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