Rz. 12

Soweit dem Träger der Eingliederungshilfe Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Leistungserbringers vorliegen, kann er die Prüfung ohne vorherige Ankündigung des Leistungserbringers durchführen und in den Geschäftsräumen des Trägers der Eingliederungshilfe vornehmen. Dem Verzicht auf eine vorherige Ankündigung geht eine Ermessensentscheidung voraus. Wenn eine Anmeldung der Prüfung der Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle entgegensteht (insbesondere Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln), ist der Verzicht auf die vorherige Ankündigung eine pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304 f.).

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken, insbesondere durch Vorlage von Unterlagen und Zugänglichmachung von Räumen. Beim letzteren ist das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG in Fällen von privat genutzten Räumen zu beachten. Der Nachweis der Qualität der Leistung erfolgt durch standardisierte Dokumentationen (vgl. Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 76 Rz. 29). Allerdings sieht § 128 keine Befugnis vor, zur Erfüllung dieser Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume des Leistungserbringers zu betreten (so z. B. für Aufsichtsbehörden nach § 40 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz geregelt: EU – DSAnpUG-EU v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2097).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge