2.1.1 Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Leistungserbringers (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 7

Ausgangspunkt der Prüfung müssen tatsächliche Anhaltspunkte sein, die den plausiblen Schluss zulassen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Relevante Anhaltspunkte müssen auf Tatsachen beruhen und können nicht auf bloße Vermutungen oder Unterstellungen fußen. Typisch dürften Hinweise von Leistungsberechtigten oder Mitarbeitern von Leistungserbringern ("Whistleblower") sein, die dem Träger der Eingliederungshilfe mehr als nur pauschale Behauptungen, sondern auch konkrete Vorgänge möglichst mit Belegen zuspielen. Eine weitere Quelle sind Unstimmigkeiten in den Belegen des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

2.1.2 Öffnungsklausel für Länder – anlasslose Prüfung (Abs. 1 Satz 3)

 

Rz. 8

Durch Landesrecht kann allerdings von dem Kriterium "soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen" abgewichen werden. Diese Öffnungsklausel ruht auf einem Kompromiss aufgrund der kritischen BR-Stellungnahme. Der Bundesrat sprach sich trotz der Bedenken der Bundesregierung für ein anlassloses Prüfrecht aus (vgl. BR-Stellungnahme zum Entwurf eines BTHG der Bundesregierung BR, 18/9954 S. 49). Die Bundesregierung hatte noch in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates Bedenken gegen anlassunabhängige Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der vereinbarten Leistungen bei den Leistungserbringern durch Träger der Eingliederungshilfe erhoben. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich gesicherte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) dürfe nicht schrankenlos erfolgen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur BR-Stellungnahme zum Entwurf eines BTHG, BR-Drs 18/9954 S. 117).

 

Rz. 9

Der Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) v. 1.8.2017 (§ 1, Einfügung des Art. 66b Abs. 3 in das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) v. 8.12.2006, GVBl. S. 942, Drs. 17/18388 Bay.Landtag) sieht die Zulassung auch anlassloser Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe bei den Leistungserbringern vor.

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