Rz. 6

Abs. 1 eröffnet den Trägern der Eingliederungshilfe oder ein von diesem Beauftragten ein Prüfrecht der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Abs. 1 Satz 3 enthält eine Öffnungsklausel, nach der durch Landesrecht von der Einschränkung, dass Prüfungen nur soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, abgewichen werden kann.

Abs. 2 bestimmt den Prüfungsumfang. Die Prüfung erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität der zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer vereinbarten Leistungen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle können die Prüfungen in geeigneten Fällen gemäß Satz 1 unangemeldet erfolgen.

Abs. 3 bestimmt, dass das Prüfungsergebnis dem Leistungserbringer in schriftlicher Form mitzuteilen ist. Darüber hinaus ist das Prüfungsergebnis den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

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