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Die Regelung ist neu, so dass kein unmittelbarer Vorläufer der Regelungen vorhanden ist. Allerdings eröffnet § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019) den Abschluss einer Prüfvereinbarung über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen, wobei auch Abmachungen über die Prüfungsberechtigung des Trägers der Eingliederungshilfe möglich sind.

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