Rz. 6

Jede potentielle Vertragspartei (Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe) kann Vertragsverhandlungen initiieren. Dazu muss er die jeweils andere Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung (Leistungs- und/oder Vergütungsvereinbarung) auffordern. Da nach § 123 Abs. 1 Satz 2 ein Verband, dem der Leistungserbringer angehört, Vertragspartei sein kann, soweit er eine entsprechende Vollmacht nachweist, kann dieser nach Sinn und Zweck des Abs. 1 Satz 1 den Träger der Eingliederungshilfe zu Vertragsverhandlungen auffordern (so auch Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 77 Rz. 7). Soweit Vertragsparteien ihr Interesse bekunden, richten sich Verfahren, Abschluss und Inkrafttreten der Vereinbarungen ausschließlich nach den Vorschriften des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG.

Abs. 1 Satz 3 stellt die bisherige Rechtspraxis klar, dass die Aufforderung durch den Leistungsträger an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden kann. Dies entspricht im Vergaberecht dem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb. Im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe entspricht dies einer Aufforderung, um die für die angestrebte Leistungserbringung die i. S. d. § 124 geeigneten Leistungserbringer ermitteln zu können.

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