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Grundsätzlich ist auch kein Regelungsgegenstand der Vereinbarungen, Aussagen zu Leistungen, die der Pflege der Leistungsberechtigten dienen, zu treffen, da das Vertragsrecht der §§ 123 ff. auf die Fachleistungen der Eingliederungshilfe beschränkt ist. Somit fehlt im neuen Recht auch eine dem § 75 Abs. 5 SGB XII bis 31.12.2019 vergleichbare Kollisionsregelung. Gleichwohl sind bei der Leistungsbeschreibung Abgrenzungsregelungen zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (und Hilfe zur Pflege) vorzunehmen.

Hierbei ist zum einen die Regelung des § 103 (Lebenslagenmodell) zu beachten, wonach beim Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege für Leistungsberechtigte, die von Geburt an oder in der aktiven Erwerbsphase bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wesentlich behindert sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe auch den notwendigen Pflegebedarf als Leistung der Eingliederungshilfe umfassen und insoweit Leistungen der Hilfe zur Pflege verdrängen. Hinzu kommt mit Blick auf § 103 Abs. 2 die Differenzierung, in welchen Räumlichkeiten Leistungen erbracht werden, konkret ob § 71 Abs. 4 SGB XI (i. d. F. des Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3191) greift.

Weiterhin kann eine Abgrenzung der Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung aufgrund der offenen Schnittstelle (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI i. d. F. des Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3191) erforderlich werden, die sowohl Gegenstand von Regelungen mit dem Träger der sozialen Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 4 SGB XI i. d. F. des PSG III) als auch der Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren (§ 13 Abs. 4b SGB XI i. d. F. des PSG III) sind.

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