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Der Gesamtplan ist weder als Verwaltungsakt noch als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Er stellt vielmehr ein Verwaltungsinternum dar. Allerdings dürfte ein einklagbarer Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Aufstellung des Gesamtplans und auf Beteiligung am Verfahren bestehen, nicht aber auf Einbeziehung weiterer Leistungen in den Plan (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.7.2005, 1 BvR 817/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.11.1996, 6 S 440/96). Ein subjektives Recht auf Einbeziehung bestimmter Leistungen und Festschreibung der Durchführung bestimmter Maßnahmen besteht nicht. Derartige Ansprüche können nur zusammen mit der Verpflichtung zur Feststellung weiterer Leistungen geltend gemacht werden.

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