Rz. 2

Rudimentäre Regelungen zu Aufstellung und Inhalt eines Gesamtplans enthielten der zum 31.12.2017 aufgehobene § 58 SGB XII und als dessen Vorgänger § 46 BSHG. Der Sinn und Zweck eines Gesamtplans wird in der Abstimmung und Koordinierung der im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen sowie in der Beschleunigung der Umsetzung gesehen. Er soll der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses dienen (Abs. 2 Satz 1). Dabei soll das Fachwissen der beteiligten Personen und Organisationen gebündelt werden. In der Praxis hat sich das Gesamtplanverfahren nach den bisherigen Vorschriften kaum bewährt. Es war bereits von der "Verkümmerung" des Instruments die Rede (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 121 Rz. 9 mit Hinweis auf Pitschas, SGb 2009 S. 253, 257). Durch die weitere Verrechtlichung des Verfahrens nach den §§ 141 bis 145 soll das Instrumentarium wiederbelebt werden.

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