Rz. 10

Abs. 5 verweist auf § 22 Abs. 5. Falls im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen, wird der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger verpflichtet, mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans zu informieren, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist. Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag eines Volljährigen oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, wenn der Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Nach Abs. 5 reichen wie bei Abs. 3 und 4 Anhaltspunkte als niedrigschwellige Aufgreifkriterien aus. Voraussetzung ist auch hier die Zustimmung des Leistungsberechtigten. Voraussetzung ist ferner, dass dies zur Vermittlung solcher Hilfen erforderlich ist, bei denen kein Betreuer bestellt wird.

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