Rz. 8

Abs. 3 regelt die Beteiligung der zuständigen Pflegekasse und die Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XI am Gesamtplanverfahren. Voraussetzung dafür ist zunächst einmal, dass in dem jeweiligen Einzelfall Anhaltspunkte für das Bestehen von Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI bestehen. Die Pflegebedürftigkeit muss nicht bereits feststehen; für das Aufgreifkriterium reichen Anhaltspunkte aus, also Tatsachen, die die Annahme begründen, es könne Pflegebedürftigkeit vorliegen. Weitere Voraussetzungen für die Beteiligung der Pflegekasse sind die Zustimmung des Leistungsberechtigten und die Erforderlichkeit der Beteiligung zur Feststellung von Eingliederungsleistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 (Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe). Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss die Pflegekasse beratend am Gesamtplanverfahren teilnehmen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66a) erforderlich sind (Aufgreifkriterium), so soll (also im Regelfall) der Sozialhilfeträger informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, wenn dies erforderlich ist und wenn der Leistungsberechtigte zustimmt.

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